Gesetzestext der geplanten Schulreform

Da immer wieder Gerüchte und Fehlinformationen auftauchen, habe ich hier den genauen Wortlaut der geplanten Schulreform zitiert, d.h. die Paragraphen, bei denen Änderungen vorgenommen werden sollen:

Hamburgisches Schulgesetz  (HmbSG)

Vom 16. April 1997

Struktur und Organisationsformen

§ 11

Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts

(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen. (2) 1 Die Jahrgangsstufen 1 bis 3 bilden die Grundstufe, die Jahrgangsstufen 4 bis 6 die Unterstufe an der Primarschule. 2 Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II. (3) 1 Jede Schülerin und jeder Schüler gehört einer Klasse an, die von einer Klassenlehrerin oder einem Klassenlehrer geleitet wird, die für ihren beziehungsweise seinen schulischen Werdegang verantwortlich ist. 2 Die Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Pflichtveranstaltungen der einzelnen Schülerinnen oder Schüler orientiert sich an deren individuellem Bildungsweg. 3 Sie kann unabhängig von ihrer oder seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse erfolgen.

Zweiter Abschnitt

Schulformen und Bildungsgänge

§ 14*)

Primarschule

(1) 1 Die Primarschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und wird eigenständig geführt. 2 Die Unterrichtszeit beträgt von der Vorschulklasse bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fünfeinhalb Zeitstunden. 3 Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden. (2) 1 Zu einer Primarschule sollen Vorschulklassen gehören. 2 Unterricht und Betreuung in der Vorschulklasse sollen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Konzepts der Primarschule erfolgen und können jahrgangsübergreifend organisiert werden. 3 Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahrvollenden, werden auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. (3) 1 Die Primarschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung. 2 Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern je nach ihren individuellen Lernfortschritten in einem sechsjährigen Bildungsgang die Kompetenzen, die den Übergang in die Sekundarstufe I ermöglichen. (4) 1 Mit Zustimmung der Sorgeberechtigten tauschen sich die Schulen und Kindertagesstätten über die Entwicklung der Kinder aus und können gemeinsame Empfehlungen für den Bildungs- und Erziehungsprozess an die Sorgeberechtigten geben. 2 Primarschulen können mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als ,,Bildungshäuser“ geführt werden. (5) Die Primarschulen sind nach Maßgabe des § 100 zu evaluieren.

*) [Red. Anm.: Gemäß Abs. 3 und 4 der Schlussbestimmungen des 12. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20.10.2009 (HmbGVBl. S. 373, 382) gilt Folgendes: (3) .... 1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der Primarschule eintreten. 2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 4, 5 oder 6 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium fort. 3. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Haupt- und Realschule, einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums oder in der Sekundarstufe II einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften und den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulform, in der sie sich befinden, fort. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Schule abschließen oder endgültig verlassen oder in die Sekundarstufe II übergehen oder versetzt werden. (4) Absatz 3 gilt nicht für solche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 eine 7. Jahrgangsstufe wiederholen oder in späteren Schuljahren eine Jahrgangsstufe wiederholen.

§ 14a

Einführung der Primarschule

(1) Ab dem Schuljahr 2010/2011 wird die Primarschule in den Jahrgangsstufen 1 und 4 eingeführt. Die Einführung wird im Schuljahr 2011/2012 in den Jahrgangsstufen 2 und 5 und im Schuljahr 2012/2013 in den Jahrgangsstufen 3 und 6 fortgeführt. (2) Die Jahrgangsstufe 5 wird jedoch erst mit dem Schuljahr 2012/2013 eingerichtet, wenn dies die Schulkonferenz oder die Lehrerkonferenz oder der Elternrat mit Mehrheit im ersten Halbjahr des Schuljahres 2010/2011 bis spätestens zum 30. November 2010 beschließt. § 90 findet auf diesen Beschluss keine Anwendung. (3) Abweichend von § 15 und § 17 können Stadtteilschulen und Gymnasien in den Schuljahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 auch eine fünfte und sechste Jahrgangsstufe und im Schuljahr 2012/2013 eine sechste Jahrgangsstufe führen. (4) Bis zum Schuljahr 2011/2012 können die Sorgeberechtigten ihr Elternwahlrecht in der Weise ausüben, dass Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Jahrgangsstufe 4 einer Grund- oder Primarschule in die Jahrgangsstufe 5 einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums wechseln. (5) Spätestens im Schuljahr 2013/2014 werden an sämtlichen Primarschulen die Jahrgangsstufen 1 bis 6 geführt.

§ 15(1) 1 Die Stadtteilschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Mittelstufe und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Oberstufe. 2 Die Jahrgangsstufe 11 bildet die Vorstufe, die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden die Studienstufe der Oberstufe. (2) 1 Die Stadtteilschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefteallgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. 2 Die Schulen ermöglichen individuelles Lernen durch innere und äußere Differenzierung. (3) 1 In der Studienstufe können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahl eines Profilbereichs nach ihren Interessen und Neigungen Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. 2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktesystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist. (4) 1 Die Stadtteilschule schließt mit der Abiturprüfung ab. 2 Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. 3 In der Studienstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. 4 Am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder der Jahrgangsstufe 10 wird der erste allgemeinbildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10 der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen haben.

*) [Red. Anm.: Gemäß Abs. 3, 4 und 5 der Schlussbestimmungen des 12. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20.10.2009 (HmbGVBl. S. 373, 382) gilt Folgendes: (3) .... 1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der Primarschule eintreten. 2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 4, 5 oder 6 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium fort. 3. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Haupt- und Realschule, einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums oder in der Sekundarstufe II einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften und den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulform, in der sie sich befinden, fort. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Schule abschließen oder endgültig verlassen oder in die Sekundarstufe II übergehen oder versetzt werden. (4) Absatz 3 gilt nicht für solche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 eine 7. Jahrgangsstufe wiederholen oder in späteren Schuljahren eine Jahrgangsstufe wiederholen. (5) Abweichend von Artikel 1 Nummern 13 [Red. Anm.: § 15] und 15 [Red. Anm.: § 17] können Stadtteilschulen und Gymnasien in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 auch eine fünfte und sechste Jahrgangsstufe und im Schuljahr 2011/2012 eine sechste Jahrgangsstufe führen.

§ 16

Oberstufe

Gymnasien und Stadtteilschulen führen eine eigene Oberstufe. Sie können untereinander und schulformübergreifend kooperieren.

§ 17*)

Gymnasium

(1) 1 Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Mittelstufe sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 der Oberstufe. 2 Die Einführung in die Oberstufe beginnt in der Jahrgangsstufe 10, die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Studienstufe. (2) 1 Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. 2 Die Schulen ermöglichen individuelles Lernen durch innere und äußere Differenzierung. (3) 1 In der Studienstufe können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahl eines Profilbereichs nach ihren Interessen und Neigungen Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. 2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktesystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist. (4) 1 Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. 2 Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. 3 In der Studienstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. 4 Am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder der Jahrgangsstufe 10 wird der erste allgemeinbildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10 der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen haben.

*) [Red. Anm.: Gemäß Abs. 3, 4 und 5 der Schlussbestimmungen des 12. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20.10.2009 (HmbGVBl. S. 373, 382) gilt Folgendes: (3) .... 1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der Primarschule eintreten. 2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 4, 5 oder 6 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium fort. 3. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Haupt- und Realschule, einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums oder in der Sekundarstufe II einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften und den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulform, in der sie sich befinden, fort. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Schule abschließen oder endgültig verlassen oder in die Sekundarstufe II übergehen oder versetzt werden. (4) Absatz 3 gilt nicht für solche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 eine 7. Jahrgangsstufe wiederholen oder in späteren Schuljahren eine Jahrgangsstufe wiederholen. (5) Abweichend von Artikel 1 Nummern 13 [Red. Anm.: betr. § 15] und 15 [Red. Anm.: betr. § 17] können Stadtteilschulen und Gymnasien in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 auch eine fünfte und sechste Jahrgangsstufe und im Schuljahr 2011/2012 eine sechste Jahrgangsstufe führen.

§ 42*)

Einschulung, Übergänge, Elternwahlrecht, Umschulung

(1) 1 Alle Kinder sind von ihren Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres einer regional zuständigen Primarschule vorzustellen. 2 Dabei ist der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen. 3 Für die Überprüfung des Sprachstandes gilt § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. 4 Hierauf sowie auf bestehende Fördermöglichkeiten und die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 38 Absatz 3 sind die Sorgeberechtigten hinzuweisen. (2) Alle Kinder sind von den Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung rechtzeitig vor Beginn der Schulpflicht in einer regional zuständigen Primarschule anzumelden; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Sorgeberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler entscheiden im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über den Übergang von einer Schulform in eine andere. (4) Die Sorgeberechtigten entscheiden nach der Schullaufbahnempfehlung der Primarschule und nach eingehender fachlich-pädagogischer Beratung, welche der Schulformen die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Primarschule besuchen soll (Elternwahlrecht). (5) 1 Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 8 des Gymnasiums, in die Sekundarstufe II oder in eine andere Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt. 2 Am Ende der Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums entscheidet die Zeugniskonferenz über den weiteren Bildungsgang. 3 Ist nicht zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des sechsjährigen gymnasialen Bildungsgangs gewachsen sein wird, wechselt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 8 der Stadtteilschule. (6) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge durch Rechtsverordnung zu regeln. (7) 1 Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. 2 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. 3 Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Primarschule. 4 In Primarschulen werden Schülerinnen und Schüler aus dem Anmeldeverbund, dem die Primarschule angehört, aufgenommen, bei freien Kapazitäten können Schulen im ganzen Stadtgebiet angewählt werden. 5 Die Eltern der Einschulungsjahrgänge 2007, 2008 und 2009 haben einen Anspruch darauf, dass ihr Kind nach Klasse 3 innerhalb des Anmeldeverbundes an eine Primarschule mit den gewünschten Bildungsangeboten wechseln kann, sofern sie nicht an der eigenen, aber einer anderen Schule des Verbundes angeboten werden. 6 Wenn das gewünschte Angebot nur außerhalb des Anmeldeverbundes wählbar ist, ist auch ein Wechsel an eine Schule außerhalb des Verbundes möglich. 7 Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen. (8) 1 Die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler sind vor Übergängen zu beraten und vor schulorganisatorischen Entscheidungen anzuhören. 2 Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsgang sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Sorgeberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen. 3 Sie haben die für die Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmeldeund Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen. 4 Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm und das Leitbild der Schule und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche sowie ein Exemplar dieses Gesetzes aus.5 Die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, der Stammschule einen Wechsel der Hauptwohnung der Schülerinnen und Schüler anzuzeigen.

*) [Red. Anm.: Gemäß Abs. 3 und 4 der Schlussbestimmungen des 12. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20.10.2009 (HmbGVBl. S. 373, 382) gilt Folgendes: (3) .... 1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der Primarschule eintreten. 2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 4, 5 oder 6 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium fort. 3. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Jahrgangsstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Haupt- und Realschule, einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums oder in der Sekundarstufe II einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften und den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulform, in der sie sich befinden, fort. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Schule abschließen oder endgültig verlassen oder in die Sekundarstufe II übergehen oder versetzt werden. (4) Absatz 3 gilt nicht für solche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 eine 7. Jahrgangsstufe wiederholen oder in späteren Schuljahren eine Jahrgangsstufe wiederholen.

Quelle: Juris Datenbank

This entry was posted in Allgemeine Daten, Vielfältiges and tagged , , , , , , . Bookmark the permalink.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

*

You may use these HTML tags and attributes: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>